Bei Maklerverträgen, die mit einem Verbraucher außerhalb von Geschäftsräumen, also z.B. im Internet, am Telefon, per E-Mail oder am Ort der Immobilie geschlossen werden, gilt ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Ein solches existiert nicht, wenn der Vertrag innerhalb von Geschäftsräumen, z.B. im Büro des Maklers, geschlossen wurde. Innerhalb dieser 14 Tage kann der Vertrag ohne die Angabe von Gründen mit der Folge widerrufen werden, dass der Makler seinen Provisionsanspruch verliert, falls es durch das Tätigwerden des Maklers zur Vermittlung der Immobilie kam. Des Weiteren wird der Maklervertrag aufgehoben und alle bereits geleisteten Zahlungen müssen innerhalb von 14 Tagen nach dem Widerruf zurückgezahlt werden. Wertersatz für die bereits erbrachten Maklerdienste muss der Auftraggeber dennoch entrichten. Dies gilt jedoch auch hier nur, wenn der Makler den Verbraucher darüber ordnungsgemäß belehrt hat.
Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, ab dem der Vertragspartner ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt wurde. Wird der Verbraucher nicht oder nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt, verlängert sich die Widerrufsfrist um ein Jahr.
Ein Verbraucher im Sinne des Widerrufsrechts kann zum einen derjenige sein, der an einer Immobilie interessiert ist, aber auch der Eigentümer, der seine Immobilie verkaufen oder vermieten möchte.
Hat der Makler den Vertrag bereits vollständig erfüllt, wurde also z.B. ein Objekt erfolgreich vermittelt und der Verbraucher ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht aufgeklärt, verliert der Verbraucher in einem solchen Fall sein Widerrufsrecht. Bei einer nicht erfolgten Widerrufsbelehrung bleibt das Widerrufsrecht des Verbrauchers jedoch bestehen.
Auch vor Ende der 14-tägigen Widerrufsfrist kann der Makler den Vertrag erfüllen und das Widerrufsrecht damit erlöschen lassen. In einem solchen Fall ist jedoch eine erneute Belehrung des Verbrauchers darüber erforderlich, dass sein Widerrufsrecht erlischt, wenn der Makler seine Vermittlungsleistung vollständig erfüllt hat. Zusätzlich dazu muss der Verbraucher eine ausdrückliche Erklärung darüber abgeben, dass er vollständig über seine Rechte und die Rechtsfolgen aufgeklärt worden ist.