Jedes Bundesland hat ein eigenes Denkmalschutzgesetz, in dem verschiedene Kriterien genannt werden, nach denen ein Gebäude als schutzwürdig gilt. Grundsätzlich gilt ein Gebäude immer dann als schutzwürdig, wenn an deren Erhalt ein besonderes öffentliches Interesse besteht. Ein solches liegt z.B. bei der Berücksichtigung von architektonischen, historischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Aspekten vor. Dazu können z.B. Schlösser, Burgen, Klöster, Windmühlen, Leuchttürme, etc. zählen. Die zu Denkmälern ernannten Gebäude werden von der Denkmalbehörde des jeweiligen Landes in eine Denkmalliste eingetragen. Das Denkmal soll dadurch vor dem Abriss oder nicht genehmigten baulichen Veränderungen geschützt werden. Der Denkmalschutz muss sich nicht zwangsläufig auf das gesamte Gebäude erstrecken. Auch einzelne Teile des Gebäudes können unter Denkmalschutz gestellt werden.
Mit dem Kauf verpflichtet sich der Eigentümer der denkmalgeschützten Immobilie, diese instand zu halten. Gleichzeitig muss er bei der zuständigen Behörde für alle geplanten Baumaßnahmen, wie z.B. Sanierungen, Modernisierungen, etc., eine Genehmigung einholen, denn grundsätzlich darf kein Umbau an einer denkmalgeschützten Immobilie ohne Genehmigung erfolgen. Nimmt der Eigentümer eine bauliche Änderung vor, ohne zuvor eine Genehmigung einzuholen, können Sanktionen in Form von Bußgeldern oder sogar Enteignungen verhängt werden. Zu den genehmigungsbedürftigen Änderungen gehört z.B. das Streichen von Wänden, die Erneuerung des Dachstuhls, der Austausch von Fenstern und Türen, die Sanierung des Badezimmers oder der Abriss des Gebäudes. Die Sanierung von denkmalgeschützten Gebäuden wird dabei durch bestimmte Steuererleichterungen vom Staat gefördert. Eine Genehmigung für Sanierungen oder Renovierungen kann auf Antrag bei der zuständigen Behörde erteilt werden. Mit dem Antrag auf Genehmigung sollten zudem Dokumente wie Lagepläne, Bauzeichnungen oder Fotos mit eingereicht werden. Je nach Bundesland fallen unterschiedlich hohe Gebühren für die Genehmigung an. Diese Genehmigung ist nur für vier Jahre gültig. Sollte dieser Zeitraum verstreichen, ohne dass die beabsichtigte bauliche Änderung vorgenommen wurde, erlischt die Genehmigung.
Um das Denkmal zu erhalten, kann die zuständige Behörde darüber hinaus Auflagen oder Vorschriften bezüglich der Nutzung aussprechen. Auflagen der Behörde beziehen sich meist auf das Aussehen des Gebäudes, um dessen historisches Gesamtbild zu erhalten, z.B. indem die bei Renovierungsarbeiten zu verwendenden Materialien oder Techniken vorgeschrieben werden. Durch Vorschriften bzgl. der Nutzung kann die Behörde z.B. verbieten, dass ein Raum der Immobilie so umgebaut wird, dass er als Wohnraum fungieren kann.
Der Denkmalschutz eines Gebäudes kann unter bestimmten Voraussetzungen aufgehoben werden. Eine Aufhebung des Denkmalschutzes kann bei der zuständigen Behörde beantragt werden, wenn das Gebäude den Status eines denkmalgeschützten Gebäudes nicht mehr verdient oder die ursprünglichen Gründe, aufgrund derer das Gebäude unter Denkmalschutz gestellt wurde, nicht mehr vorliegen.